Allgemeine Geschäftsbedingungen
CESOFT Softwareentwicklung GmbH, Bielefeld

 

CESOFT AGB Stand 1.4.2004

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
CESOFT Softwareentwicklung GmbH, Bielefeld
Stand 01.04.2004
 
§ 1.   Geltung, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.   Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, wenn das Geschäft zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Absatz 1 BGB). Für andere Geschäftspartner, insbesondere für Verbraucherverträge, gilt die gesetzliche Regelung.

2.   Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Partner ausschließlich der Sitz unserer Firma.

3.   Als Gerichtsstand gilt ebenfalls der Sitz unserer Firma als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

4.   Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
 
§ 2.   Angebot und Vertragsabschluß, Preise

1.   Die genannten Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer. Es gilt die bei Lieferung gültige Mehrwertsteuer.

2.   Soweit der Vertrag in handelsüblicher Weise nicht bereits mündlich oder telefonisch abgeschlossen wurde, wird er erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam. Spätere Änderungen des schriftlich geschlossenen Vertrages bedürfen aus Gründen der Rechtssicherheit der schriftlichen Fixierung.

3.   Evtl. von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form vorgeschrieben hat. Ist ein Widerspruch ausgeschlossen, so treten an die Stelle widersprechender Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Anerkennung abweichender Einkaufsbedingungen tritt nur dann ein, wenn ihre Anwendung von uns schriftlich bestätigt worden ist.

4.   Alle zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert, der Besteller ist damit einverstanden.
 
§ 3.   Lieferzeit

1.   Verzug tritt auf unserer Seite erst dann ein, wenn die zugesagte Lieferzeit um mehr als 4 Wochen überschritten ist und der Besteller uns nach Ablauf dieser Verlängerungsfrist abgemahnt hat.

2.   Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung; wird eine solche nicht erteilt, beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Annahme der Bestellung. In beiden Fällen beginnen Lieferfristen jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Wir geraten nicht in Verzug, wenn wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen - gleich, ob in unserem Werk oder bei Unterlieferanten eingetreten - gehindert werden, die wir nicht zu vertreten oder trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Streiks, Aussperrung, Unfälle und Betriebsstörungen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Schwierigkeiten in der Energieversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt.

3.   Wir sind in angemessenem Umfang zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.

4.   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag  ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

5.   Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
6.   Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
§ 4.   Abnahme

      Wenn sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, die Abnahme verzögert, so geht die Gefahr durch die gemeldete Versandbereitschaft auf den Besteller über; wir sind berechtigt, die Ware zu berechnen.
 
§ 5.   Zahlung

1.   Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2.   Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde.

3.   Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind uns sofort in bar zu erstatten.

4.   Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.   Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluß Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.
      Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sofern der Besteller nicht zuvor auf unsere Aufforderung hin Sicherheit geleistet hat. Nach angemessener Nachfrist sind wir zum Rücktritt berechtigt. Danach können wir die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen.
 
§ 6.   Eigentumsvorbehalt

1.   Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.

2.   Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

3.   Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Werts der jeweils verkauften Vorbehaltsware.

4.   Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gem. Ziff. 4 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

5.   Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
6.   Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen unseres Unternehmens in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.   Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen unseres Unternehmens aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
      Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

8.   Zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes räumt uns der Besteller nach unserem Rücktritt vom Vertrag schon jetzt einen unwiderruflich ungehinderten Zugang zu seinem Grundstück bzw. seinen Betriebsgebäuden oder der Lagerstelle ein. Ein gerichtlicher Titel ist hierzu nicht erforderlich.
 
§ 7.   Gewährleistung beim Verkauf von Ware

1.   Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2.   Bei Transportschäden, also äußerlich erkennbarer Beschädigung an Verpackung oder Transportgut, ist der Empfänger verpflichtet, sich vom Transportunternehmer eine entsprechende schriftliche Bescheinigung geben zu lassen. In diesem Fall darf dem Transportunternehmer keine rein gezeichnete Quittung übergeben werden.

3.   Sonstige mangelhafte Lieferungen, insbesondere auch Lieferungen, die von der Bestellung abweichen, sind bei äußerlich erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen, bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen; für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Die Abweichung von der Bestellung oder der Mangel sind genau zu bezeichnen.

4.   Veräußert der Besteller die Ware weiter und nimmt er uns danach wegen Gewährleistungsansprüchen in Regress, gilt die in Ziffer 2 genannte Rügefrist auch dann, wenn der Besteller die Ware nicht selbst untersucht hat und der Mangel bei handelsüblicher Prüfung der Ware vom Besteller erkennbar gewesen wäre.

5.   Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Besteller entscheidende Angaben hinsichtlich der zu erwartenden Beanspruchung unterlassen hat oder wenn die Mängel zurückzuführen sind auf Verletzung von Einbauvorschriften, unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Beanspruchungen, natürlichen Verschleiß oder vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe, Reparaturen oder Dienstleistungen an der Ware.

6.   Entgegen der Regelung des § 476 BGB obliegt dem Besteller der Nachweis, dass der Mangel der gelieferten Ware bereits bei der Ablieferung vorhanden war. Das gilt nicht im Falle einer arglistigen Täuschung oder Vorsatz, sowie bei Vorliegen eines Mangels, der seiner Natur nach nicht durch Einwirkungen des Bestellers oder Dritter auf die Ware verursacht kein kann.

7.   Im Falle fristgerechter, berechtigter Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
      Im Falle der Nachbesserung und Ersatzlieferung tragen wir die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers oder des sonstigen Bestimmungsortes verbracht worden ist. Ware, für die wir Ersatz geleistet haben, geht in unser Eigentum über.

8.   Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
      Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In beiden Fällen ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das gilt nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen haben.

9.   Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.

11. An Stelle der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gilt bei Kaufverträgen eine Gewährleistungspflicht von einem Jahr als vereinbart. Sie beginnt ab Gefahrübergang.

12. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

§ 8.   Nutzungsrechte bei Programmen

1.   Durch die Zahlung des Auftragswertes für die aufgeführten Programme erhält der Besteller das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software. Dies gilt sowohl für von uns entwickelte und angepasste Programme sowie für Programme, die von uns vermittelt oder gehandelt werden.

2.   Wir und / oder Dritte haben Schutzrechte an diesen Programmen. Soweit die Rechte Dritten zustehen, gelten diese als vereinbart.

3.   Das gelieferte Programm darf nur in soweit vervielfältigt werden, als die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, dürfen nicht erfolgen.

4.   Die Software darf nur mit der dem Besteller zur Verfügung stehenden Hardware eingesetzt werden. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.

5.   Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig.
 
§ 9.   Gewährleistung bei Programmen

1.   Der Besteller erkennt an, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Datenverarbeitungsprogramme, insbesondere, wenn sie mit anderen Programmen verbunden werden, so zu entwickeln, dass sie fehlerfrei arbeiten.

2.   Für Programme und Programmteile, die für den Besteller individuell entwickelt werden, gilt die vereinbarte Programmspezifikation und Abnahmeprozedur.

3.   Wir übernehmen keine Gewähr oder Haftung dafür, dass die vom Besteller getroffene Auswahl der Programme seinen Anforderungen genügt oder die damit beabsichtigten Ergebnisse erzielt. Ist das nicht der Fall, werden wir uns nach bestem Wissen bemühen, das Programm im Sinne des Bestellers zu entwickeln und / oder anzupassen.
      Der hierfür erforderliche Zeitaufwand wird gesondert berechnet. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Änderungen zu Fehlern im Ablauf an anderen Stellen der Programm führen können, deren Behebung zeitaufwendig sein kann.

4.   Dokumentationen zu individuell erstellten Softwareprogrammen und Programmänderungen werden ohne besonderen Auftrag des Kunden nicht geliefert. Bei Standardprogrammen kann eine gelieferte Dokumentation im Einzelfall von dem tatsächlichen Programm geringfügig abweichen, wenn das Programm zwischenzeitlich weiterentwickelt worden ist. Bei Standardprogrammen mit Sonderwünschen wird grundsätzlich keine zusätzliche Dokumentation geliefert. Eine mangelhafte Leistung liegt in den vorgenannten Fällen nicht vor.

5.   Im übrigen gilt hinsichtlich unserer Gewährleistung § 8 sinngemäß.
 
§ 10. Gesamthaftung

      Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
      Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
§ 11. Rücktritt, Schadenspauschale

1.   Tritt der Besteller aus von uns nicht zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück oder
nimmt er unsere Leistungen trotz Frist- und Nachfristsetzung nicht ab, so sind wir unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Besteller. In diesem Fall sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

2.   Uns steht weiter ein Rücktrittsrecht in den unter § 3 Ziffer 2 angeführten Fällen höherer Gewalt und gleichgelagerten Fällen zu, sofern die Störung nicht von uns zu vertreten ist und uns z.B. wegen Terminschwierigkeiten und der Gefährdung anderer Verträge eine spätere Leistung nicht zugemutet werden kann.
 
§ 12. Urheberrecht, Vertraulichkeit

      Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, Zeichnungen und Unterlagen, Informationen und alle sonstigen Tatsachen, die ihnen im Rahmen des vorliegenden Vertrages und seiner Abwicklung bekannt geworden sind, streng geheim zu halten, Dritten nicht zur Verfügung zu stellen und nur für Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten, desgleichen alle Personen, die bei der Vertragsabwicklung tätig sind, soweit eine Einflussmöglichkeit besteht, insbesondere eine vertragliche Bindung.
      Bei Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ist der geschädigte Vertragspartner berechtigt, den ihm daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang geltend zu machen.
 
§ 13. Gültigkeit der Bedingungen

      Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn eine oder mehrere von ihnen unwirksam sind oder werden.
 
Stand 01.04.2004